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   LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97   

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LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97 (https://dejure.org/2001,18349)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.11.2001 - L 9 V 52/97 (https://dejure.org/2001,18349)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. November 2001 - L 9 V 52/97 (https://dejure.org/2001,18349)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.01.1992 - 9a RV 5/91

    Beweiserleichternde Rechtsvermutung beim Anspruch auf Berufsschadensausgleich

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Das BSG hat deshalb bereits in einem Einzelfall Zweifel daran geäußert, daß nach erfolgter Sachaufklärung hinsichtlich der Voraussetzungen der Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 noch auf die beweiserleichternden Vermutungstatbestände zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91).

    Anders als bei der positiven Festsetzung eines bestimmten Grades der Erwerbsminderung hindert die negative Entscheidung jedoch nicht schlechthin an einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen; deren Vorliegen muß jedoch, nicht anders als bei gänzlichem Fehlen eines zu Lebzeiten gestellten Antrages, offenkundig sein (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90, Breith. 1993, 303; Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 3; Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 36/93; Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97 R, SozR 3-3100, § 48 Nr. 10).

    Von der Offenkundigkeit eines solchen Anspruchs kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn er sich schon aus den über den Kriegsbeschädigten geführten Akten ohne weitere Ermittlungen für jeden Kundigen klar ergibt (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90; Urt. vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91).

  • BSG, 29.01.1992 - 9a RV 5/90

    Witwenbeihilfe - Anspruch auf Berufsschadensausgleich - besondere berufliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Durch sie soll die nach dem Tode des Berechtigten oft schwierige Prüfung erübrigt werden, wie sich sein beruflicher Lebensweg ohne die Schädigungsfolgen gestaltet hätte und welche Einnahmen seiner fiktiven Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen wären (BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90).

    Anders als bei der positiven Festsetzung eines bestimmten Grades der Erwerbsminderung hindert die negative Entscheidung jedoch nicht schlechthin an einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen; deren Vorliegen muß jedoch, nicht anders als bei gänzlichem Fehlen eines zu Lebzeiten gestellten Antrages, offenkundig sein (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90, Breith. 1993, 303; Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 3; Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 36/93; Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97 R, SozR 3-3100, § 48 Nr. 10).

    Von der Offenkundigkeit eines solchen Anspruchs kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn er sich schon aus den über den Kriegsbeschädigten geführten Akten ohne weitere Ermittlungen für jeden Kundigen klar ergibt (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90; Urt. vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91).

  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 40/91

    Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre -

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Sie ist insbesondere nicht bereits deshalb möglich, weil der Kriegsbeschädigte mit Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen hat und wegen der insoweit anspruchsbegründenden Bedeutung der Schwerbeschädigung zu vermuten steht, daß diese auch die Ursache für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewesen ist (BSG, Urt. v. 15. Juli 1992, Az.: 9a RV 40/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 4 = BSGE 71, 68; Urt. v. 13. Dezember 1994, Az.: 9 RV 30/93; Urt. v. 15. Dezember 1999, Az.: B 9 V 11/99 R).

    Die über den Kriegsbeschädigten geführten Schwerbehindertenakten sind nämlich vernichtet worden, so daß sich nicht mehr anhand der zu Lebzeiten getroffenen Feststellungen über den Grad der Behinderung des Kriegsbeschädigten nachvollziehen läßt, ob solche schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen bereits für sich genommen die Schwerbehinderteneigenschaft begründet haben und damit der Vermutung der Ursächlichkeit der Schädigungsfolgen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Grundlage entziehen (vgl. BSG, Urt. vom 15. Juli 1992, Az.: 9a RV 40/91; Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: B 9 V 11/99 R).

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 V 11/99 R

    Beweismaßstab für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Sie ist insbesondere nicht bereits deshalb möglich, weil der Kriegsbeschädigte mit Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen hat und wegen der insoweit anspruchsbegründenden Bedeutung der Schwerbeschädigung zu vermuten steht, daß diese auch die Ursache für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewesen ist (BSG, Urt. v. 15. Juli 1992, Az.: 9a RV 40/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 4 = BSGE 71, 68; Urt. v. 13. Dezember 1994, Az.: 9 RV 30/93; Urt. v. 15. Dezember 1999, Az.: B 9 V 11/99 R).

    Die über den Kriegsbeschädigten geführten Schwerbehindertenakten sind nämlich vernichtet worden, so daß sich nicht mehr anhand der zu Lebzeiten getroffenen Feststellungen über den Grad der Behinderung des Kriegsbeschädigten nachvollziehen läßt, ob solche schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen bereits für sich genommen die Schwerbehinderteneigenschaft begründet haben und damit der Vermutung der Ursächlichkeit der Schädigungsfolgen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Grundlage entziehen (vgl. BSG, Urt. vom 15. Juli 1992, Az.: 9a RV 40/91; Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: B 9 V 11/99 R).

  • BSG, 24.06.1998 - B 9 V 19/97 R

    Witwenbeihilfe - Berufsschadensausgleich - Einkommensverlust - Ausland -

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Anders als bei der positiven Festsetzung eines bestimmten Grades der Erwerbsminderung hindert die negative Entscheidung jedoch nicht schlechthin an einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen; deren Vorliegen muß jedoch, nicht anders als bei gänzlichem Fehlen eines zu Lebzeiten gestellten Antrages, offenkundig sein (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90, Breith. 1993, 303; Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 3; Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 36/93; Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97 R, SozR 3-3100, § 48 Nr. 10).

    In der Rechtsprechung des BSG ist insoweit geklärt, daß der Vermutungstatbestand des § 48 Satz 6 BVG seinen Sinn verfehlte, wenn statt der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG grundsätzlich vorgesehenen Gegenüberstellung von schädigungsbedingt geminderter und hypothetischer Witwenversorgung und der Ermittlung ihrer schädigungsbedingten Minderung mit mehr oder weniger demselben oder größerem Aufwand ein zu Lebzeiten des Beschädigten vorhanden gewesener Anspruch auf Berufsschadensausgleich und dessen Dauer ermittelt werden müßten (BSG, Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97).

  • BSG, 13.08.1997 - 9 RV 26/95

    Kürzung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Die durch die Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente begründete Vermutung gilt nämlich lediglich bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn, wie es hier durch die bis dahin mehr als dreißigjährige Beschäftigung in der niedersächsischen Finanzverwaltung ab 1. Oktober 1958 und die mehr als fünfjährige, nach dem Deutsch - Polnischen Rentenabkommen zu berücksichtigende Beschäftigung als Buchhalter in Polen zwischen 1952 und 1958 der Fall ist, zu diesem Zeitpunkt bereits die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI erfüllt war (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987, Az.: 4b RV 15/86; Urteil vom 9. März 1988, Az.: 9/9a RV 28/86; Urteil v. 13. August 1997, Az.: 9 RV 26/95).
  • BSG, 08.10.1987 - 4b RV 15/86

    Zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs auf der Basis eines auf 75 %

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Die durch die Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente begründete Vermutung gilt nämlich lediglich bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn, wie es hier durch die bis dahin mehr als dreißigjährige Beschäftigung in der niedersächsischen Finanzverwaltung ab 1. Oktober 1958 und die mehr als fünfjährige, nach dem Deutsch - Polnischen Rentenabkommen zu berücksichtigende Beschäftigung als Buchhalter in Polen zwischen 1952 und 1958 der Fall ist, zu diesem Zeitpunkt bereits die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI erfüllt war (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987, Az.: 4b RV 15/86; Urteil vom 9. März 1988, Az.: 9/9a RV 28/86; Urteil v. 13. August 1997, Az.: 9 RV 26/95).
  • BSG, 13.12.1994 - 9 RV 30/93

    Berufsschadensausgleich - Landwirt - vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Sie ist insbesondere nicht bereits deshalb möglich, weil der Kriegsbeschädigte mit Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen hat und wegen der insoweit anspruchsbegründenden Bedeutung der Schwerbeschädigung zu vermuten steht, daß diese auch die Ursache für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewesen ist (BSG, Urt. v. 15. Juli 1992, Az.: 9a RV 40/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 4 = BSGE 71, 68; Urt. v. 13. Dezember 1994, Az.: 9 RV 30/93; Urt. v. 15. Dezember 1999, Az.: B 9 V 11/99 R).
  • BSG, 13.08.1986 - 9a RV 12/84

    Besonderes berufliches Betroffensein eines Richters - Durchschnittseinkommen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Die vorgegebenen Gehaltsgruppen sind der Ermittlung eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes indessen nur insoweit zugrunde zu legen, als davon auszugehen ist, daß der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen eine Tätigkeit mit den jeweils kennzeichnenden Tätigkeitsmerkmalen tatsächlich ausgeübt hätte (so zum Anspruch auf Berufsschadensausgleich auch BSG, Urteil vom 13. August 1986, Az.: 9a RV 12/84).
  • BSG, 16.05.1995 - 9 RV 36/93

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSchA) -

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 9 V 52/97
    Anders als bei der positiven Festsetzung eines bestimmten Grades der Erwerbsminderung hindert die negative Entscheidung jedoch nicht schlechthin an einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen; deren Vorliegen muß jedoch, nicht anders als bei gänzlichem Fehlen eines zu Lebzeiten gestellten Antrages, offenkundig sein (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90, Breith. 1993, 303; Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 3; Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 36/93; Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97 R, SozR 3-3100, § 48 Nr. 10).
  • BSG, 24.03.1987 - 4b RV 5/86
  • LSG Bayern, 30.06.2010 - L 15 VS 12/06

    Soldatenversorgung - Ermittlung des Berufsschadensausgleichs - Feststellung des

    Das Sozialgericht Landshut verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.1998 (S 9 V 51/97 FdV, S 9 V 52/97 FdV), unter Anerkennung von "Schwindelerscheinungen" als weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolge im Sinne der Entstehung und einer besonderen beruflichen Betroffenheit dem Kläger Versorgungsrente nach einer MdE von 40 v.H. ab Dezember 1990 und von 50 v.H. ab Januar 1995 zu gewähren.
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